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Wie ist der Rentenanspruch für Schwerbehinderte geregelt?

Wie sieht die Altersrente hier aus?
Im Folgenden die wichtigsten Fakten zusammengestellt.
Der Anspruch einer Altersrente für Schwerbehinderte ist im SGB VI (Sozialgesetzbuch) in § 236aSGBVI fixiert. Insofern besteht ein gesetzlicher Anspruch.

Wer hat Anspruch?
- ab Vollendung des 62. Lebensjahr.
- wenn die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch unstrittig ist (Definition siehe hierzu § 2 Abs. 2 SGB IX)
- wer die Wartezeit von 35 Jahren hinter sich hat

Welche weiteren Voraussetzungen sind notwendig?

- um Vollrentenanspruch zu erhalten ist eine Beschäftigung oder Selbstständigkeit aufzugeben oder darf maximal monatlich 400 Euro betragen.
- bei Selbstständigkeit des Partners ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts auszuschließen (Nachweis beibringen)

Wie erfolgt eine Anhebung auf das 65. Lebensjahr?
- in monatlichen Schritten
- 1 Monat für jeden Jahrgang
- ab Geburtsjahr 1959 um 2 Monate

Was besagt der Vertrauensschutz?
Hier geht es um die rentennahen Jahrgänge, die bei der Anhebung der Altersgrenze auf den Vertrauensschutz berufen können. Keine Abschläge gelten bei Schwerbehinderung ab 1.1.2007, zugleich geboren vor 1.1.1955 und vor 1.1.2007 Altersteilzeit arbeiten. Hierzu zählen auch vor 1.1.1951 Geborene, die zu Altersrentenbeginn berufs- oder erwerbsunfähig waren (geltendes recht nach dem 31.12.2000). Die Schwerbehindertenaltersrente bekommen die Versicherten abschlagsfrei ab dem 60. Lebensjahr. Voraussetzung ist hier das Geburtsdatum bis 16.11.1950, schwerbehindert nach ab dem 16.11.2000 waren (geltende Rechtsregelung ab dem 31.12.2000)