Wie
ist der Rentenanspruch für Schwerbehinderte geregelt?
Wie sieht
die Altersrente hier aus?
Im Folgenden die wichtigsten Fakten zusammengestellt.Der
Anspruch einer Altersrente für Schwerbehinderte ist im SGB
VI (Sozialgesetzbuch) in § 236aSGBVI fixiert. Insofern besteht
ein gesetzlicher Anspruch.
Wer hat Anspruch?
- ab Vollendung des 62. Lebensjahr.
- wenn die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch unstrittig
ist (Definition siehe hierzu § 2 Abs. 2 SGB IX)
- wer die Wartezeit von 35 Jahren hinter sich hat
Welche weiteren Voraussetzungen sind notwendig?
- um Vollrentenanspruch zu erhalten ist eine Beschäftigung
oder Selbstständigkeit aufzugeben oder darf maximal monatlich
400 Euro betragen.
- bei Selbstständigkeit des Partners ist eine Gesellschaft
des bürgerlichen Rechts auszuschließen (Nachweis beibringen)
Wie erfolgt eine Anhebung auf
das 65. Lebensjahr?
- in monatlichen Schritten
- 1 Monat für jeden Jahrgang
- ab Geburtsjahr 1959 um 2 Monate
Was besagt der Vertrauensschutz?
Hier geht es um die rentennahen Jahrgänge, die bei der Anhebung
der Altersgrenze auf den Vertrauensschutz berufen können.
Keine Abschläge gelten bei Schwerbehinderung ab 1.1.2007,
zugleich geboren vor 1.1.1955 und vor 1.1.2007 Altersteilzeit
arbeiten. Hierzu zählen auch vor 1.1.1951 Geborene, die zu
Altersrentenbeginn berufs- oder erwerbsunfähig waren (geltendes
recht nach dem 31.12.2000). Die Schwerbehindertenaltersrente bekommen
die Versicherten abschlagsfrei ab dem 60. Lebensjahr. Voraussetzung
ist hier das Geburtsdatum bis 16.11.1950, schwerbehindert nach
ab dem 16.11.2000 waren (geltende Rechtsregelung ab dem 31.12.2000)