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  Der Weg zur
  Betrieblichen Rente


Durchführung der Betriebsrente


Die Durchführung der Betriebsrente

Bei der Installation einer betrieblichen Altersvorsorge obliegt es vor allem dem Arbeitgeber zu entscheiden welche Durchführungsvariante umgesetzt wird. Wird die betriebliche Altersversorgung selbst durch die Personalabteilung realisiert, so ist die überwiegende Wahl die Direktzusage oder Pensionszusage. Ist die Personalabteilung mit diesen Aufgaben von der Kapazität oder Qualifizierung nicht ausreichend ausgestattet wird die Umsetzung und Pflege an einen externen Versorgungsträger (Hierbei handelt es sich dann um eine Unterstützungskasse, eine selbstständige Versorgungseinrichtung wie die Pensionskasse, eine Direktversicherung (Lebensversicherung) oder ein Pensionsfonds, der durch eine Aktiengesellschaft oder ein Pensionsverein realisiert wird) abgegeben, der dies dann im Auftrag durchführt. Alle Varianten sind auch für die Gehalts-/Lohnumwandlung zulässig. Dabei ist es dem Arbeitgeber jedoch überlassen ob er das Angebot auf eine der genannten Durchführungswege einschränkt. Gegen diese Entscheidung kann der Arbeitnehmer nicht einwirken.


1. Pensionszusage

Der Arbeitgeber verpflichtet sich hierbei gegen dem Arbeitnehmer zur Einzahlung in eine Altersversorgung, Berufsunfähigkeitsversorgung oder Hinterbliebenenversorgung. Somit tritt ein Anspruch des Arbeitnehmers auf, der im Versicherungsfall geltend gemacht werden kann (und natürlich sollte!). Vorteil für den Arbeitgeber bilden hier vor allem Rückstellungen für Pensionen, die dieser gegen den Gewinn rechnen kann und so eine etwas freundlichere Bilanz erhält. Aufgrund der Bilanzierbarkeit ist die Pensionszusage für Kleinunternehmen nicht möglich, zudem entsteht ein hoher Verwaltungsaufwand für das durchführende Unternehmen.

2. Direktversicherung

Eine Direktversicherung ist nichts anderes als eine Lebensversicherung. Somit ist der Arbeitgeber hier Versicherungsnehmer und Beitragszahler, der Arbeitnehmer Bezugnehmer der Leistung (und die Hinterbliebenen im Versicherungseintritt). Der Arbeitnehmer muß auf diese Leistungen den vollen Steuersatz entrichten, nur innerhalb fixierter Abstufungen ist eien pauschale Besteuerung oder Steuerbefreiung realisierbar. Aufgrund des geringen Verwaltungsaufwandes und Steuervereinfachung ist diese Variante in Kleinbetrieben beliebt.

3. Unterstützungskasse

Wie eingangs erwähnt, handelt es sich bei der Unterstützungskasse um eine Rechtsform einer AG oder eines e.V. (eingetragener Verein). Die finanzielle Handlungsfähigkeit wird durch Zuwendungen von Versicherungsträgern und Vermögensanlage realisiert. Erstere lasse auch ihre Betriebsaltersversorgung über diese Unterstützungskasse umsetzen. Die Versorgungsleistungen der Unterstützungskasse haben keinen Rechtsanspruch, daher ist hier auch eine Ausklammerung der Versicherungsaufsicht vorherrschend. Die Einrichtung einer solchen Institution ist alleine aufgrund des Verwaltungsaufwandes nur für Großbetriebe empfehlenswert und realisierbar. Die Alternative für kleinere Unternehmen sind so genannte Gruppenunterstützungskassen, die diesen Verwaltungsaufwand übernehmen

4. Pensionskasse

Hier findet man, genau wie bei der Unterstützungskasse, eine von der Rechtsform eigenständige Versorgungseinrichtung. Die Pensionskasse gewährt wie alle anderen Durchführungswege auch die zustehenden Leistungen. Diese werden entweder an den Versicherungsempfänger oder die dafür Eintretenden (im Todesfall) gewährt. Bei der Versteuerung hat der Arbeitnehmer die Leistungen grundsätzlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anzugeben. Auch hier ist in gewissen Rahmenbedingungen eine Steuerbefreiung oder Pauschalbesteuerung möglich.

5. Pensionsfonds

Letztere möglicher Durchführungsweg ist derzeitig der Pensionsfonds. Man kann hier von einer recht neuen Variante bei der Durchführung der Betriebsrente sprechen, denn diese gibt es erst seit Beginn des Jahres 2002. Hier gibt es auf die vereinbarten Leistungen einen Rechtsanspruch bei dem jeweiligen Versicherungsträger. Die liberale Vorgehensweise der Aufsichtsbehörde (Versicherungsaufsicht) aufgrund der Anlagevorschriften des Pensionsfonds ermöglicht flexiblere Handhabung der Fondsanlagen. Dies kann sich mitunter positiv auf die Renditeerwartungen auswirken. Die Leistungen für den Pensionsfonds kann das Unternehmen als Betriebsausgaben geltend machen, ein Vorteil für den Arbeitgeber. Auch der Arbeitnehmer hat hier Vorteile, denn die normalen Beitragszahlungen (ohne Zusatzleistungen) sind steuerbefreit. Die aus den Pensionsfonds erwachsenden Leistungen sind voll zu versteuern.