Die Durchführung
der Betriebsrente
Bei der Installation einer betrieblichen
Altersvorsorge obliegt es vor allem dem Arbeitgeber zu entscheiden
welche Durchführungsvariante umgesetzt wird. Wird die betriebliche
Altersversorgung selbst durch die Personalabteilung realisiert,
so ist die überwiegende Wahl die Direktzusage oder Pensionszusage.
Ist die Personalabteilung mit diesen Aufgaben von der Kapazität
oder Qualifizierung nicht ausreichend ausgestattet wird die Umsetzung
und Pflege an einen externen Versorgungsträger (Hierbei handelt
es sich dann um eine Unterstützungskasse, eine selbstständige
Versorgungseinrichtung wie die Pensionskasse, eine Direktversicherung
(Lebensversicherung) oder ein Pensionsfonds, der durch eine Aktiengesellschaft
oder ein Pensionsverein realisiert wird) abgegeben, der dies dann
im Auftrag durchführt. Alle Varianten sind auch für
die Gehalts-/Lohnumwandlung zulässig. Dabei ist es dem Arbeitgeber
jedoch überlassen ob er das Angebot auf eine der genannten
Durchführungswege einschränkt. Gegen diese Entscheidung
kann der Arbeitnehmer nicht einwirken.
1. Pensionszusage
Der Arbeitgeber verpflichtet sich
hierbei gegen dem Arbeitnehmer zur Einzahlung in eine Altersversorgung,
Berufsunfähigkeitsversorgung oder Hinterbliebenenversorgung.
Somit tritt ein Anspruch des Arbeitnehmers auf, der im Versicherungsfall
geltend gemacht werden kann (und natürlich sollte!). Vorteil
für den Arbeitgeber bilden hier vor allem Rückstellungen
für Pensionen, die dieser gegen den Gewinn rechnen kann und
so eine etwas freundlichere Bilanz erhält. Aufgrund der Bilanzierbarkeit
ist die Pensionszusage für Kleinunternehmen nicht möglich,
zudem entsteht ein hoher Verwaltungsaufwand für das durchführende
Unternehmen.
2. Direktversicherung
Eine Direktversicherung ist nichts
anderes als eine Lebensversicherung. Somit ist der Arbeitgeber
hier Versicherungsnehmer und Beitragszahler, der Arbeitnehmer
Bezugnehmer der Leistung (und die Hinterbliebenen im Versicherungseintritt).
Der Arbeitnehmer muß auf diese Leistungen den vollen Steuersatz
entrichten, nur innerhalb fixierter Abstufungen ist eien pauschale
Besteuerung oder Steuerbefreiung realisierbar. Aufgrund des geringen
Verwaltungsaufwandes und Steuervereinfachung ist diese Variante
in Kleinbetrieben beliebt.
3. Unterstützungskasse
Wie eingangs erwähnt, handelt
es sich bei der Unterstützungskasse um eine Rechtsform einer
AG oder eines e.V. (eingetragener Verein). Die finanzielle Handlungsfähigkeit
wird durch Zuwendungen von Versicherungsträgern und Vermögensanlage
realisiert. Erstere lasse auch ihre Betriebsaltersversorgung über
diese Unterstützungskasse umsetzen. Die Versorgungsleistungen
der Unterstützungskasse haben keinen Rechtsanspruch, daher
ist hier auch eine Ausklammerung der Versicherungsaufsicht vorherrschend.
Die Einrichtung einer solchen Institution ist alleine aufgrund
des Verwaltungsaufwandes nur für Großbetriebe empfehlenswert
und realisierbar. Die Alternative für kleinere Unternehmen
sind so genannte Gruppenunterstützungskassen, die diesen
Verwaltungsaufwand übernehmen
4. Pensionskasse
Hier findet man, genau wie bei
der Unterstützungskasse, eine von der Rechtsform eigenständige
Versorgungseinrichtung. Die Pensionskasse gewährt wie alle
anderen Durchführungswege auch die zustehenden Leistungen.
Diese werden entweder an den Versicherungsempfänger oder
die dafür Eintretenden (im Todesfall) gewährt. Bei der
Versteuerung hat der Arbeitnehmer die Leistungen grundsätzlich
als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anzugeben.
Auch hier ist in gewissen Rahmenbedingungen eine Steuerbefreiung
oder Pauschalbesteuerung möglich.
5. Pensionsfonds
Letztere möglicher Durchführungsweg
ist derzeitig der Pensionsfonds. Man kann hier von einer recht
neuen Variante bei der Durchführung der Betriebsrente sprechen,
denn diese gibt es erst seit Beginn des Jahres 2002. Hier gibt
es auf die vereinbarten Leistungen einen Rechtsanspruch bei dem
jeweiligen Versicherungsträger. Die liberale Vorgehensweise
der Aufsichtsbehörde (Versicherungsaufsicht) aufgrund der
Anlagevorschriften des Pensionsfonds ermöglicht flexiblere
Handhabung der Fondsanlagen. Dies kann sich mitunter positiv auf
die Renditeerwartungen auswirken. Die Leistungen für den
Pensionsfonds kann das Unternehmen als Betriebsausgaben geltend
machen, ein Vorteil für den Arbeitgeber. Auch der Arbeitnehmer
hat hier Vorteile, denn die normalen Beitragszahlungen (ohne Zusatzleistungen)
sind steuerbefreit. Die aus den Pensionsfonds erwachsenden Leistungen
sind voll zu versteuern.