Die
Finanzierung der Betriebsrente
Die Rentenversicherung im Betrieb
bzw. Unternehmen hat grundsätzlich drei Varianten zur Realisierung
zur Auswahl. Hier ist der Unterschied vor allem in der Finanzierung
zu sehen.
1. Finanzierung durch Arbeitnehmer
Die gängigste Version der
Finanzierung der Betriebsrente durch den Arbeitnehmer ist die
Gehaltsumwandlung (gemäß § 1a BetrVG). Hier kann
neben dem eigentlichen Gehalt auch das Urlaubs- und/ oder Weihnachtsgeld
als auch zukünftig anstehende Erhöhungen beim Gehalts
Grundlage sein. Als Gegenwert für diesen verzicht bekommt
der Arbeitnehmer eine wertgleiche Versorgung. An diese Stelle
des Gehalts tritt dann ein Versorgungsanspruch gegenüber
dem Arbeitgeber. Dieser hat dafür Sorge zu tragen dass die
Finanzierung für diese Versorgung steht und die anstehenden
Beiträge geleistet werden. Die Form obliegt dabei dem Arbeitgeber.
Dieser kann die Beiträge in eine Pensionskasse oder einen
Pensionsfonds einzahlen, wobei bei der Fondsvariante eine Direktversicherung
als Angebot zur Verfügung stehen muss. Diese Variante ist
heutzutage die gängigste, denn vielfach ist der Arbeitgeber
nicht mehr in der Lage Zusatzleistungen aufzuwenden. Dies vor
allem dadurch, weil hier fixe Zusagen getroffen werden, die die
Flexibilität gerade von Kleinunternehmen einschränkt.
2. Finanzierung durch Arbeitgeber
Ins Leben gerufen wurde die betriebliche
Altersvorsorge als eine Zusatzleistung vom Arbeitgeber. Daher
wurde auch von ihm alleine die Zusage und wenn der Umfang fixiert.
Heute kann man von einer Betriebsrente, die vom Arbeitgeber finanziert
wird dann sprechen, wenn bei Abschluss des Arbeitsvertrages eine
Zusage über eine betriebliche Altersvorsorge erfolgt. Diese
ist vom Gehalt vollkommen isoliert zu betrachten. Diese kann auch
zu einem späteren Zeitpunkt eingerichtet werden, sollte aber
im Vertrag installiert werden, damit der Arbeitnehmer die schriftliche
Absicherung hat. Vorteil für den Arbeitgeber sind hier Steuererleichterungen,
denn hier wird nur für einen Teil der Beiträge Lohnsteuer
und Sozialversicherungsabgaben fällig (dies gilt auch für
den Arbeitnehmer). Der Arbeitnehmer hat bei Auszahlung den Betrag
darüber hinaus zu versteuern.
3. Die Mischfinanzierung
Hierüber spricht man dann
wenn Punkt 1 und 2 in Kombination verwendet werden. Oftmals ist
diese Variante innerhalb von Tarifvertragsarbeitsverhältnissen
vorzufinden. Die Mischfinanzierung von Betriebsrenten ist an die
stelle der ausschließlich Arbeitgeberfinanzierten Betriebsrente
getreten, so gibt das Unternehmen nicht ganz seine soziale Seite
auf, es haben steuerbedingt beide Parteien etwas davon.