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Die Finanzierung der Betriebsrente



Die Finanzierung der Betriebsrente

Die Rentenversicherung im Betrieb bzw. Unternehmen hat grundsätzlich drei Varianten zur Realisierung zur Auswahl. Hier ist der Unterschied vor allem in der Finanzierung zu sehen.

1. Finanzierung durch Arbeitnehmer

Die gängigste Version der Finanzierung der Betriebsrente durch den Arbeitnehmer ist die Gehaltsumwandlung (gemäß § 1a BetrVG). Hier kann neben dem eigentlichen Gehalt auch das Urlaubs- und/ oder Weihnachtsgeld als auch zukünftig anstehende Erhöhungen beim Gehalts Grundlage sein. Als Gegenwert für diesen verzicht bekommt der Arbeitnehmer eine wertgleiche Versorgung. An diese Stelle des Gehalts tritt dann ein Versorgungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Dieser hat dafür Sorge zu tragen dass die Finanzierung für diese Versorgung steht und die anstehenden Beiträge geleistet werden. Die Form obliegt dabei dem Arbeitgeber. Dieser kann die Beiträge in eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds einzahlen, wobei bei der Fondsvariante eine Direktversicherung als Angebot zur Verfügung stehen muss. Diese Variante ist heutzutage die gängigste, denn vielfach ist der Arbeitgeber nicht mehr in der Lage Zusatzleistungen aufzuwenden. Dies vor allem dadurch, weil hier fixe Zusagen getroffen werden, die die Flexibilität gerade von Kleinunternehmen einschränkt.


2. Finanzierung durch Arbeitgeber

Ins Leben gerufen wurde die betriebliche Altersvorsorge als eine Zusatzleistung vom Arbeitgeber. Daher wurde auch von ihm alleine die Zusage und wenn der Umfang fixiert. Heute kann man von einer Betriebsrente, die vom Arbeitgeber finanziert wird dann sprechen, wenn bei Abschluss des Arbeitsvertrages eine Zusage über eine betriebliche Altersvorsorge erfolgt. Diese ist vom Gehalt vollkommen isoliert zu betrachten. Diese kann auch zu einem späteren Zeitpunkt eingerichtet werden, sollte aber im Vertrag installiert werden, damit der Arbeitnehmer die schriftliche Absicherung hat. Vorteil für den Arbeitgeber sind hier Steuererleichterungen, denn hier wird nur für einen Teil der Beiträge Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben fällig (dies gilt auch für den Arbeitnehmer). Der Arbeitnehmer hat bei Auszahlung den Betrag darüber hinaus zu versteuern.

3. Die Mischfinanzierung

Hierüber spricht man dann wenn Punkt 1 und 2 in Kombination verwendet werden. Oftmals ist diese Variante innerhalb von Tarifvertragsarbeitsverhältnissen vorzufinden. Die Mischfinanzierung von Betriebsrenten ist an die stelle der ausschließlich Arbeitgeberfinanzierten Betriebsrente getreten, so gibt das Unternehmen nicht ganz seine soziale Seite auf, es haben steuerbedingt beide Parteien etwas davon.