DDR
Rentenrecht (Übergangsrecht
des Beitrittgebietes)
In der Bundesrepublik Deutschland war das System auf völlig
andere Grundsätze und Regeln ausgerichtet als das System der
Sozialversicherung in der ehemaligen DDR, dem Beitrittsgebiet. Dies
führte in einigen Fällen zu günstigeren Leistungen
in der Rentenversicherung
Seit 1992 gilt das gleiche Recht im gesamten Bundesgebiet. Ob sich
bis nach den Grundsätzen und Regeln des bis Ende 1991 geltenden
Rechts des Beitrittsgebiets eine günstigere Rente ergab wurde
als Übergangsrecht bis Ende 1996 geprüft. War die Rente
nach dem Übergangsrecht höher als nach dem allgemeinen
Recht, wurde der Unterschiedsbetrag als Rentenzuschlag bzw. Übergangszuschlag
gezahlt.
Die Rente wurde nach Übergangsrecht als statischer Betrag ohne
Anpassungen gezahlt, wenn ein Rentenanspruch nach dem Übergangsrecht
und kein Anspruch nach dem SGB VI Bestand.