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Rentenrecht



DDR Rentenrecht
(Übergangsrecht des Beitrittgebietes)


In der Bundesrepublik Deutschland war das System auf völlig andere Grundsätze und Regeln ausgerichtet als das System der Sozialversicherung in der ehemaligen DDR, dem Beitrittsgebiet. Dies führte in einigen Fällen zu günstigeren Leistungen in der Rentenversicherung
Seit 1992 gilt das gleiche Recht im gesamten Bundesgebiet. Ob sich bis nach den Grundsätzen und Regeln des bis Ende 1991 geltenden Rechts des Beitrittsgebiets eine günstigere Rente ergab wurde als Übergangsrecht bis Ende 1996 geprüft. War die Rente nach dem Übergangsrecht höher als nach dem allgemeinen Recht, wurde der Unterschiedsbetrag als Rentenzuschlag bzw. Übergangszuschlag gezahlt.
Die Rente wurde nach Übergangsrecht als statischer Betrag ohne Anpassungen gezahlt, wenn ein Rentenanspruch nach dem Übergangsrecht und kein Anspruch nach dem SGB VI Bestand.