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Rentenversicherung Privat
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Gesetzliche Rente für Studenten und Azubis



Die gesetzliche Rentenversicherung - wie sind Azubis und Studenten versichert?


4. Auszubildende
Auszubildende geniessen ab dem ersten Tag im Berufsleben den vollen Schutz aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Hier haben sie Anspruch auf das Vorsorgeleistungspaket. Eine Erwerbsminderung bedingt durch einen Arbeitsunfal kann zu einer Rente führen, die dann eine Lohnersatzfunktion hat. Im Todesfall sind entsprechende Familienangehörige geschützt. Zudem ist der Azubi auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz bei Unfällen dem schutz der GKV unterworfen. Sogar dann tritt ein Schutz ein, wenn diese aufgrund eines Freizeitunfalls oder Krankheit nicht mehr arbeitsfähig sin. Dies gilt jedoch nur dann, wenn in den letzten zwei Jahren für mindestens ein Jahr eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorlag. Ergänzend gilt dies auch dann, wenn die eine 100% Erwerbsminderung nach Beendigung der einer Ausbildung eintritt (bis sechs Jahre nach der Ausbildung). Eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren ist hierbei nicht erforderlich.Eine Erwerbsminderungsrente ist nicht ohne weiteres zu erlangen, denn hier gilt der Grundsatz: "Reha vor Rente", d.h. dem Versicherten soll der Wiedereinstieg in das Berufsleben ohne Einschränkung und mit medizinischer oder beruflicher Rehabilitation ermöglicht werden. Entsprechende Leistungen sind in dem gesetzlichen Versicherungsschutz der gesetzlichen Rentenversicherung mit enthalten.

5. Behinderte
Behinderte in anerkannten Werkstätten gelten selbstverständlich als Arbeitnehmer. Dies gilt auch dann, wenn das Einkommen nur als gering anzusehen ist. Die beitragspflichtigen Einnahmen bestimmen sich hier nach separaten Vorschriften. Auch hier wird für die Behinderten ein Rundumschutz geboten, der durch Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen realisiert wird. Für diesen Personenkreis werden Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt.

6. Der Wehrdienst
Mit Beginn des Wehrdienstes unterliegt die person dem Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung. Die zu entrichtenden Beiträge übernimmt die Staatskasse. Mit Beginn des Diensteintritts beginnt die Versicherung und endet mit dem festgelegten Entlassungstermin. Als Beitragszeit in der GKV wird hier die Zeit angerechnet, die der Wehdienstleistender tatsächlich Wehrdienst geleistet hat. Unterbrechungszeiten, die keinen Wehrsold erforderten, werden auch nicht versichert. Wird die Person unter Fortzahlung des Wehrsolds vorzeitig entlassen, ändert dies nichts an dem ursprünglich festgelegten Ende der versicherten Dienstzeit. Bei einer Beurlaubung (Bsp. Aufnahme Studium) endet der Versicherungsschutz mit dem Entlassungstag. Die Versicherungszeit endet auch für beginnende Zeitsoldaten oder bei einer Übernahme in den Status des Berufssoldaten. Ab diesem Zeitpunkt zahlt der Bund keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

7. Der Zivildienst
Zivildienstleistender sind ebenso in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Auch hier zahlt der Staat die beiträge. Beitragszeit ist der Zeitraum vom Diensteintritt bis Dienstende des Zivildienstes. Angerechnet werden nur tatsächlich abgeleisteter Dienst, vorzeitiges Ausscheiden aus dem Leistungsverhältnis wird analog zum Wehdienst gehandhabt.Anstelle des Zivildienstes kann auch ein "freiwilliges soziales" bzw. "ökologisches" Jahr geleistet werden. Hier sind Sie als abhängig Beschäftigter versichert und die Beiträge zur Rentenversicherung übernimmt der Träger der Maßnahme (= Arbeitgeber).

8. Kindererziehende
Wenn Sie Ihr Kind erziehen, sollen Kindererziehungszeiten die ausbleibenden Rentenversicherungsbeiträge, durch die unterbrochene Berufstätigkeit teilweise ersetzen. Hier können Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung resultieren. Mutter oder Vater erhalten in den ersten drei Jahren der Erziehung des Kindes diese Zeit ihrem Rentenkonto vergütet bzw. gutgeschrieben. Es findet also eine Gleichsetzung mit berufstätigen Personen statt. Ganz so als wenn Sie berufstätig gewesen wären und ihre Beiträge entrichtet hätten. Die Kindererziehungszeit kann auf diesem Wege dazu beitragen die Mindestversicherungszeit von 5 Jahre für die Regelaltersrente zu erreichen.

Wer bekommt die Kindererziehungszeit gutgeschrieben?
Die Kindererziehungszeit wird dem Rentenkonto der Person gutgeschrieben, die das Kind erzogen hat. Bei geteilter Erziehungszeit bekommt die Mutter grundsätzlich Kindererziehungszeit zugesprochen. Dies kann auf Wunsch der Eltern geändert werden, bedarf jedoch einer gemeinsam Erklärung.

9. Arbeitslose
Die Zeiten einer Arbeitslosigkeit finden bei der Renteversicherung Berücksichtigung. Der Umfang und ob diese zeiten die Rente später auch erhöhen ist jedoch davon abhängig, ob bestimmte Leistungen wie Arbeitslosengeld bezogen wurden. Relevant ist auch der Zeitraum der Arbeitslosigkeit, da es in der Vergangenheit immer wieder zu unterschiedliche Bewertungen der Erwerbslosigkeit gekommen ist. Die wirkte sich dann auf die Rentenberechnung zum Teil eklatant aus. Zu beachten ist hierbei, dass es für die neuen Bundesländer besondere Regeln gibt.

Welche Auswirkungen hat die Arbeitslosigkeit auf Leistungen der Rentenversicherung?

Arbeitslosigkeitzeiten haben unmittelbare Auswirkungen auf die Ansprüche für bestimmte Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Erfüllung der Mindestversicherungszeit ist ein wichtiger Baustein. Die Zeiten der Arbeitslosigkeit können auf die Mindestversicherungs-zeiten als sogenannte Wartezeiten berechnet werden. Sind dies Pflichtbeitragszeiten, ist eine Berücksichtigung bei allen allen Wartezeiten gegeben. Finden diese jedoch nur als Anrechnungszeiten statt, zählen die Monate nur bei einer Wartezeit von 35 Jahren mit.
Bei den überwiegenden Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind bestimmte versicherungsrechtliche Voraussetzungen zu erbringen. Zeiten der Arbeitslosigkeit können sich unter Umständen sogar positiv auswirken. Dieser Effekt kann bei der Beantragung einer Rente wegen Erwerbsminderung eintreten, da hier von fünf Jahren vor Eintritt in diese Rente drei Jahre Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt werden müssen. Die Pflichtbeiträge der Arbeitslosigkeit zählen dazu. Das gleiche gilt bei der Altersrente für Frauen, wo nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge nachgewiesen werden müssen. Auch hier werden die Zeiten der Arbeitslosigkeit berücksichtigt, sofern es Pflichtbeiträge sind. Letzlich zählen auch bei Leistungen zur Rehabilitation die Arbeitslosigkeitszeiten mit.

Welche Auswirkungen auf die Rentenhöhe sind festzutsellen?

Arbeitslosigkeit wirkt sich direkt oder indirekt rentensteigernd aus. Natürlich fällt diese Rentensteigerung geringer aus, weil die Beiträge nicht mit denen der vorherigen Beschäftigung zu vergleichen sind. Das bedeutet: Eine länger anhaltende Arbeitslosigkeit reduziert auf jeden Fall die zu erwartende Altersrente ab dem 65. Lebensjahr (demnächst 67. Lebensjahr).

10. Selbstständige
Welche Personenkreis gehört zu den Selbstständigen?
In der GKV sind bestimmte Selbstständige versicherungspflichtig. Der Personenkreis umfasst: selbstständige Handwerker, selbstständige Lehrer und Erzieher, Pflegepersonen, Hebammen, Seelotsen, Hausgewerbetreibende, Küstenschiffer oder Küstenfischer, Künstler oder Publizisten, Selbstständige oder Landwirte in den neuen Ländern, arbeitnehmerähnliche Selbstständige

Anzumerken ist hierbei, dass alle Selbstständigen, die keiner Versicherungspflicht unterliegen, die Möglichkeit gegeben ist auf Antrag beim rentenversicherungsträger eine Rentenversicherungspflicht erlangen zu können. Die Alternative ist die Zahlung von freiwilligen beiträgen.

Wie hoch sind die Beiträge?
Selbstständige zahlen entweder den Regelbeitrag oder einen einkommensabhängigen Beitrag. Einen einkommensgerechten Beitrag zahlen hingegen Seelotsen, Hausgewerbetreibende, Küstenschiffer und Küstenfischer sowie Künstler und Publizisten.

Wer entrichtet die Beiträge?
Selbstständige zahlen die Beiträge grundsätzlich in voller Höhe selbst. Eine Ausnahme bilden hier die Künstler, Publizisten und Hausgewerbetreibende. Hier werden die Beiträge von den Versicherten und Arbeitgebern zu je 50% getragen.

11. Handwerker
Handwerker, die in der Handwerksrolle eingetragen sind und selbständig tätig sind, werden von der deutschen Rentenversicherung betreut.

Wie hoch sind die Beiträge?
Einkommensunabhängig zahlen selbständige Handwerker einen Regelbeitrag. Handwerker können auch Beiträge zahlen, die dem tatsächlichen Einkommen entsprechen. Hierfür muss das Einkommen nachgewiesen werden (mit Hilfe des Einkommenssteuerbescheid bei der Rentenversicherung). Natürlich muss auch hier, wie in jedem deutschen Verwaltungsakt ein "Antrag" gestellt werden. Ohne Antrag wird sonst automatisch der Regelbeitrag eingezogen. Eine Einzugsermächtigung ist hier empfehlenswert. Handwerker bleiben nicht lebenslang pflichtversichert.

Wer für mind. 18 Jahre seine Pflichtbeiträge gezahlt hat, kann aus der Rentenversicherung austreten. Dann verliert der versicherte jedoch den Schutz bei eventueller Erwerbsminderung, der jedoch wiederum durch freiwillige Beiträge aufrechterhalten werden kann. Gültig ist dies nur für Versicherte, die vor dem 1.1.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.