
Die
gesetzliche Rentenversicherung - wie sind Azubis
und Studenten versichert?
4.
Auszubildende
Auszubildende geniessen ab dem ersten Tag im Berufsleben den vollen
Schutz aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Hier haben sie
Anspruch auf das Vorsorgeleistungspaket. Eine Erwerbsminderung
bedingt durch einen Arbeitsunfal kann zu einer Rente führen,
die dann eine Lohnersatzfunktion hat. Im Todesfall sind entsprechende
Familienangehörige geschützt. Zudem ist der Azubi auf
dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz bei Unfällen dem
schutz der GKV unterworfen. Sogar dann tritt ein Schutz ein, wenn
diese aufgrund eines Freizeitunfalls oder Krankheit nicht mehr
arbeitsfähig sin. Dies gilt jedoch nur dann, wenn in den
letzten zwei Jahren für mindestens ein Jahr eine versicherungspflichtige
Beschäftigung vorlag. Ergänzend gilt dies auch dann,
wenn die eine 100% Erwerbsminderung nach Beendigung der einer
Ausbildung eintritt (bis sechs Jahre nach der Ausbildung). Eine
Mindestversicherungszeit von fünf Jahren ist hierbei nicht
erforderlich.Eine Erwerbsminderungsrente ist nicht ohne weiteres
zu erlangen, denn hier gilt der Grundsatz: "Reha vor Rente",
d.h. dem Versicherten soll der Wiedereinstieg in das Berufsleben
ohne Einschränkung und mit medizinischer oder beruflicher
Rehabilitation ermöglicht werden. Entsprechende Leistungen
sind in dem gesetzlichen Versicherungsschutz der gesetzlichen
Rentenversicherung mit enthalten.
5. Behinderte
Behinderte in anerkannten Werkstätten gelten selbstverständlich
als Arbeitnehmer. Dies gilt auch dann, wenn das Einkommen nur
als gering anzusehen ist. Die beitragspflichtigen Einnahmen bestimmen
sich hier nach separaten Vorschriften. Auch hier wird für
die Behinderten ein Rundumschutz geboten, der durch Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen
realisiert wird. Für diesen Personenkreis werden Pflichtbeiträge
in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt.
6.
Der Wehrdienst
Mit
Beginn des Wehrdienstes unterliegt die person dem Schutz der gesetzlichen
Rentenversicherung. Die zu entrichtenden Beiträge übernimmt
die Staatskasse. Mit Beginn des Diensteintritts beginnt die Versicherung
und endet mit dem festgelegten Entlassungstermin. Als Beitragszeit
in der GKV wird hier die Zeit angerechnet, die der Wehdienstleistender
tatsächlich Wehrdienst geleistet hat. Unterbrechungszeiten,
die keinen Wehrsold erforderten, werden auch nicht versichert.
Wird die Person unter Fortzahlung des Wehrsolds vorzeitig entlassen,
ändert dies nichts an dem ursprünglich festgelegten
Ende der versicherten Dienstzeit. Bei einer Beurlaubung (Bsp.
Aufnahme Studium) endet der Versicherungsschutz mit dem Entlassungstag.
Die Versicherungszeit endet auch für beginnende Zeitsoldaten
oder bei einer Übernahme in den Status des Berufssoldaten.
Ab diesem Zeitpunkt zahlt der Bund keine Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung.
7. Der Zivildienst
Zivildienstleistender sind ebenso in der gesetzlichen Rentenversicherung
versichert. Auch hier zahlt der Staat die beiträge. Beitragszeit
ist der Zeitraum vom Diensteintritt bis Dienstende des Zivildienstes.
Angerechnet werden nur tatsächlich abgeleisteter Dienst,
vorzeitiges Ausscheiden aus dem Leistungsverhältnis wird
analog zum Wehdienst gehandhabt.Anstelle des Zivildienstes kann
auch ein "freiwilliges soziales" bzw. "ökologisches"
Jahr geleistet werden. Hier sind Sie als abhängig Beschäftigter
versichert und die Beiträge zur Rentenversicherung übernimmt
der Träger der Maßnahme (= Arbeitgeber).
8. Kindererziehende
Wenn
Sie Ihr Kind erziehen, sollen Kindererziehungszeiten die ausbleibenden
Rentenversicherungsbeiträge, durch die unterbrochene Berufstätigkeit
teilweise ersetzen. Hier können Ansprüche auf Leistungen
aus der gesetzlichen Rentenversicherung resultieren. Mutter oder
Vater erhalten in den ersten drei Jahren der Erziehung des Kindes
diese Zeit ihrem Rentenkonto vergütet bzw. gutgeschrieben.
Es findet also eine Gleichsetzung mit berufstätigen Personen
statt. Ganz so als wenn Sie berufstätig gewesen wären
und ihre Beiträge entrichtet hätten. Die Kindererziehungszeit
kann auf diesem Wege dazu beitragen die Mindestversicherungszeit
von 5 Jahre für die Regelaltersrente zu erreichen.
Wer bekommt die Kindererziehungszeit gutgeschrieben?
Die Kindererziehungszeit wird dem Rentenkonto der Person gutgeschrieben,
die das Kind erzogen hat. Bei geteilter Erziehungszeit bekommt
die Mutter grundsätzlich Kindererziehungszeit zugesprochen.
Dies kann auf Wunsch der Eltern geändert werden, bedarf jedoch
einer gemeinsam Erklärung.
9. Arbeitslose
Die Zeiten einer Arbeitslosigkeit finden bei der Renteversicherung
Berücksichtigung. Der Umfang und ob diese zeiten die Rente
später auch erhöhen ist jedoch davon abhängig,
ob bestimmte Leistungen wie Arbeitslosengeld bezogen wurden. Relevant
ist auch der Zeitraum der Arbeitslosigkeit, da es in der Vergangenheit
immer wieder zu unterschiedliche Bewertungen der Erwerbslosigkeit
gekommen ist. Die wirkte sich dann auf die Rentenberechnung zum
Teil eklatant aus. Zu beachten ist hierbei, dass es für die
neuen Bundesländer besondere Regeln gibt.
Welche Auswirkungen hat die Arbeitslosigkeit auf Leistungen der
Rentenversicherung?
Arbeitslosigkeitzeiten haben unmittelbare Auswirkungen auf die
Ansprüche für bestimmte Leistungen der gesetzlichen
Rentenversicherung. Die Erfüllung der Mindestversicherungszeit
ist ein wichtiger Baustein. Die Zeiten der Arbeitslosigkeit können
auf die Mindestversicherungs-zeiten als sogenannte Wartezeiten
berechnet werden. Sind dies Pflichtbeitragszeiten, ist eine Berücksichtigung
bei allen allen Wartezeiten gegeben. Finden diese jedoch nur als
Anrechnungszeiten statt, zählen die Monate nur bei einer
Wartezeit von 35 Jahren mit.
Bei den überwiegenden Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung
sind bestimmte versicherungsrechtliche Voraussetzungen zu erbringen.
Zeiten der Arbeitslosigkeit können sich unter Umständen
sogar positiv auswirken. Dieser Effekt kann bei der Beantragung
einer Rente wegen Erwerbsminderung eintreten, da hier von fünf
Jahren vor Eintritt in diese Rente drei Jahre Pflichtbeiträge
in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt werden müssen.
Die Pflichtbeiträge der Arbeitslosigkeit zählen dazu.
Das gleiche gilt bei der Altersrente für Frauen, wo nach
Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge
nachgewiesen werden müssen. Auch hier werden die Zeiten der
Arbeitslosigkeit berücksichtigt, sofern es Pflichtbeiträge
sind. Letzlich zählen auch bei Leistungen zur Rehabilitation
die Arbeitslosigkeitszeiten mit.
Welche Auswirkungen auf die Rentenhöhe sind festzutsellen?
Arbeitslosigkeit wirkt sich direkt oder indirekt rentensteigernd
aus. Natürlich fällt diese Rentensteigerung geringer
aus, weil die Beiträge nicht mit denen der vorherigen Beschäftigung
zu vergleichen sind. Das bedeutet: Eine länger anhaltende
Arbeitslosigkeit reduziert auf jeden Fall die zu erwartende Altersrente
ab dem 65. Lebensjahr (demnächst 67. Lebensjahr).
10. Selbstständige
Welche Personenkreis gehört zu den Selbstständigen?
In der GKV sind bestimmte Selbstständige versicherungspflichtig.
Der Personenkreis umfasst: selbstständige Handwerker, selbstständige
Lehrer und Erzieher, Pflegepersonen, Hebammen, Seelotsen, Hausgewerbetreibende,
Küstenschiffer oder Küstenfischer, Künstler oder
Publizisten, Selbstständige oder Landwirte in den neuen Ländern,
arbeitnehmerähnliche Selbstständige
Anzumerken ist
hierbei, dass alle Selbstständigen, die keiner Versicherungspflicht
unterliegen, die Möglichkeit gegeben ist auf Antrag beim
rentenversicherungsträger eine Rentenversicherungspflicht
erlangen zu können. Die Alternative ist die Zahlung von freiwilligen
beiträgen.
Wie hoch sind die Beiträge?
Selbstständige zahlen entweder den Regelbeitrag oder einen
einkommensabhängigen Beitrag. Einen einkommensgerechten Beitrag
zahlen hingegen Seelotsen, Hausgewerbetreibende, Küstenschiffer
und Küstenfischer sowie Künstler und Publizisten.
Wer entrichtet die Beiträge?
Selbstständige zahlen die Beiträge grundsätzlich
in voller Höhe selbst. Eine Ausnahme bilden hier die Künstler,
Publizisten und Hausgewerbetreibende. Hier werden die Beiträge
von den Versicherten und Arbeitgebern zu je 50% getragen.
11. Handwerker
Handwerker, die in der Handwerksrolle eingetragen sind und selbständig
tätig sind, werden von der deutschen Rentenversicherung betreut.
Wie hoch sind die Beiträge?
Einkommensunabhängig zahlen selbständige Handwerker
einen Regelbeitrag. Handwerker können auch Beiträge
zahlen, die dem tatsächlichen Einkommen entsprechen. Hierfür
muss das Einkommen nachgewiesen werden (mit Hilfe des Einkommenssteuerbescheid
bei der Rentenversicherung). Natürlich muss auch hier, wie
in jedem deutschen Verwaltungsakt ein "Antrag" gestellt
werden. Ohne Antrag wird sonst automatisch der Regelbeitrag eingezogen.
Eine Einzugsermächtigung ist hier empfehlenswert. Handwerker
bleiben nicht lebenslang pflichtversichert.
Wer für mind. 18 Jahre seine Pflichtbeiträge gezahlt
hat, kann aus der Rentenversicherung austreten. Dann verliert
der versicherte jedoch den Schutz bei eventueller Erwerbsminderung,
der jedoch wiederum durch freiwillige Beiträge aufrechterhalten
werden kann. Gültig ist dies nur für Versicherte, die
vor dem 1.1.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.