Für die Regelaltersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres
und für die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
und für alle Renten wegen Todes beträgt die allgemeine
Wartezeit von 5 Kalenderjahre. Beitragszeiten und Ersatzzeiten sowie
zusätzliche Monate aus einem Versorgungsausgleich oder einer
partnerschaftlichen Aufteilung von Rentenanwartschaften zwischen
Eheleuten (Ehegattensplitting) werden auf diese Wartezeit angerechnet.
Die allgemeine Wartezeit kann in besonderen Fällen vorzeitig
erfüllt sein, obwohl noch keine fünf Jahre eingezahlt
wurden. Das ist z.B. dann der Fall, wenn eine Erwerbsminderung durch
eine Berufskrankheit, einen Arbeitsunfall, eine Wehr- oder Zivildienstbeschädigung
oder einen politischen Gewahrsam vorliegt. Zur vorzeitigen Erfüllung
der Wartezeit genügt grundsätzlich schon ein einziger
Beitrag zur Rentenversicherung. Falls die Erwerbsminderung durch
eine Berufskrankheit oder einen Arbeitsunfall eingetreten ist, muss
jedoch zu diesem Zeitpunkt Versicherungspflicht bestanden haben
oder mindestens ein Jahr mit Pflichtbeiträgen in den letzten
zwei Jahren vor Erwerbsminderung vorhanden sein.
Wenn eine volle Erwerbsminderung innerhalb von sechs Jahren nach
Beendigung einer Berufsausbildung eingetreten ist die allgemeine
Wartezeit auch vorzeitig erfüllt. Dann müssen allerdings
in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung
mindestens 12 Monate Pflichtbeiträge gezahlt worden sein.