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Rentenversicherung Privat
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Allgemeine Wartezeit



Allgemeine Wartezeit


Für die Regelaltersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres und für die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und für alle Renten wegen Todes beträgt die allgemeine Wartezeit von 5 Kalenderjahre. Beitragszeiten und Ersatzzeiten sowie zusätzliche Monate aus einem Versorgungsausgleich oder einer partnerschaftlichen Aufteilung von Rentenanwartschaften zwischen Eheleuten (Ehegattensplitting) werden auf diese Wartezeit angerechnet.
Die allgemeine Wartezeit kann in besonderen Fällen vorzeitig erfüllt sein, obwohl noch keine fünf Jahre eingezahlt wurden. Das ist z.B. dann der Fall, wenn eine Erwerbsminderung durch eine Berufskrankheit, einen Arbeitsunfall, eine Wehr- oder Zivildienstbeschädigung oder einen politischen Gewahrsam vorliegt. Zur vorzeitigen Erfüllung der Wartezeit genügt grundsätzlich schon ein einziger Beitrag zur Rentenversicherung. Falls die Erwerbsminderung durch eine Berufskrankheit oder einen Arbeitsunfall eingetreten ist, muss jedoch zu diesem Zeitpunkt Versicherungspflicht bestanden haben oder mindestens ein Jahr mit Pflichtbeiträgen in den letzten zwei Jahren vor Erwerbsminderung vorhanden sein.
Wenn eine volle Erwerbsminderung innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung einer Berufsausbildung eingetreten ist die allgemeine Wartezeit auch vorzeitig erfüllt. Dann müssen allerdings in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung mindestens 12 Monate Pflichtbeiträge gezahlt worden sein.