Es müssen generell
drei Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Anspruch auf eine
Altersrente (§34 Abs. 1 SGB VI) gegeben ist:
- persönliche Voraussetzungen für eine Altersrente (z.B.
Vollendung eines bestimmten Lebensalters)
- besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen (z.B. eine gewisse
Anzahl von Pflichtbeiträgen in einem bestimmten Zeitraum)
- Erfüllung einer Wartezeit
Aufgabe einer Beschäftigung bei vorzeitiger Altersrente
Um vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine Altersrente zu erhalten,
muss eine Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit
aufgegeben werden. Wenn die Beschäftigung nicht aufgegeben
werden, kann es dazu führen, durch den Hinzuverdienst die Rente
nur als Teilrente gezahlt oder versagt wird.
Verschiebung der Altersgrenzen
Die Altersgrenzen für die Altersrente
- für Frauen, wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
und für langjährig Versicherte werden stufenweise auf
das 65. Lebensjahr,
- für schwerbehinderte Menschen wird stufenweise auf das 63.
Lebensjahr
heraufgesetzt.
Bei einer Rentenminderung kann vor Vollendung des 65. bzw. 63. Lebensjahres
die jeweilige Es gibt je nach Rentenart eine unterschiedlich Vertrauensschutzregelung.
Dies bedeutet das u. U. gar nicht oder langsamer die Altersgrenze
angehoben wird wird, wenn diese erfüllt sind. Durch eine Ausgleichszahlung
ist es möglich das die Rentenminderung ganz oder teilweise
werden kann.
Die Altersgrenze bei der Altersrente für langjährig Versicherte,
ab der eine vorzeitige Inanspruchnahme
möglich ist, wird für nach dem 31.12.1947 geborene stufenweise
auf das 62. Lebensjahr abgesenkt.