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Rentenversicherung Privat
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Antragstellung und Rentenbeginn



Antragstellung und Rentenbeginn


Die Altersrente wird auf Antrag gewährt (§ 99 SGB VI) und ist bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen ( 16 SGB VI) und er wird auch von allen anderen Leistungsträgern z.B. Gemeinden und den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.
Der Rentenbeginn wird durch den Rentenantrag bestimmt. Wird der Rentenantrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gestellt, beginnt die Rente von dem Monat an, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Wird der Rentenantrag erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist gestellt, beginnt die Rente am ersten des Monats der Antragstellung.

Beispiel:

Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen: 05.04.2006
Frühestmöglicher Beginn der Altersrente: 01.05.2006
Die maßgebliche Dreimonatsfrist geht vom 01.05.2006 - 31.07.2006