Die Altersrente wird auf
Antrag gewährt (§ 99 SGB VI) und ist bei dem zuständigen
Rentenversicherungsträger zu stellen ( 16 SGB VI) und er wird
auch von allen anderen Leistungsträgern z.B. Gemeinden und
den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland
entgegengenommen.
Der Rentenbeginn wird durch den Rentenantrag bestimmt. Wird der
Rentenantrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Erfüllung
der Anspruchsvoraussetzungen gestellt, beginnt die Rente von dem
Monat an, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt
sind. Wird der Rentenantrag erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist
gestellt, beginnt die Rente am ersten des Monats der Antragstellung.
Beispiel:
Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen: 05.04.2006
Frühestmöglicher Beginn der Altersrente: 01.05.2006
Die maßgebliche Dreimonatsfrist geht vom 01.05.2006 - 31.07.2006