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Befristung von Renten

Erwerbsminderungsrenten, Witwen- und Witwerrenten, Erziehungsrenten und Waisenrenten werden ab 1.1.2001 nur als zeitliche Renten ausgezahlt. Eine Befristung wird für maximal drei Jahre nach Rentenbeginn erteilt, kann jedoch wiederholt werden. In Ausnahmefällen kann eine unbefristete Zahlung veranlasst werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Erwerbsfähigkeit nicht wiederhergestellt werden kann.

Wann wird von einer unbefristeten Zahlung ausgegangen?

Von einer unbefristeten Zahlung kann ausgegangen werden, wenn die Zahlung bereits neun Jahre anhält. Darüber hinaus tritt dieser Fall ein, wenn der Zustand uneinbringlich fortbestehen wird (Bsp. Amputation durch Arbeitsunfall). In jedem Fall ist aus ärztlicher Sicht der Gesundheitszustandes zu beurteilen. Eine unbefristete Rente kommt nicht zum Tragen wenn der Rentenanspruch von der allgemeinen Arbeitsmarktlage abhängig ist. Hier wird ausschliesslich eine befristete Rente gewährt.

Wann beginnt die Zahlung einer befristeten Rente?

Nach Eintritt der Erwerbsminderung beginnen die Renten am 1. des 7. Kalendermonats. Allerdings ist hier die rechtzeitige Rentenbeantragung zu gewährleisten. Dies bedeutet dass der Antrag innerhalb von sieben Kalendermonaten nach Eintritt der Erwerbsminderung beim Rentenversicherungsträger eingehen muss. Ist dies nicht er Fall, so beginnt die Rente zum 1. des Antragsmonats.