Befristung
von Renten
Erwerbsminderungsrenten, Witwen- und Witwerrenten, Erziehungsrenten
und Waisenrenten werden ab 1.1.2001 nur als zeitliche Renten ausgezahlt.
Eine Befristung wird für maximal drei Jahre nach Rentenbeginn
erteilt, kann jedoch wiederholt werden. In Ausnahmefällen kann
eine unbefristete Zahlung veranlasst werden, wenn davon auszugehen
ist, dass die Erwerbsfähigkeit nicht wiederhergestellt werden
kann.
Wann wird von einer unbefristeten
Zahlung ausgegangen?
Von einer unbefristeten Zahlung
kann ausgegangen werden, wenn die Zahlung bereits neun Jahre anhält.
Darüber hinaus tritt dieser Fall ein, wenn der Zustand uneinbringlich
fortbestehen wird (Bsp. Amputation durch Arbeitsunfall). In jedem
Fall ist aus ärztlicher Sicht der Gesundheitszustandes zu
beurteilen. Eine unbefristete Rente kommt nicht zum Tragen wenn
der Rentenanspruch von der allgemeinen Arbeitsmarktlage abhängig
ist. Hier wird ausschliesslich eine befristete Rente gewährt.
Wann beginnt die Zahlung einer
befristeten Rente?
Nach Eintritt der Erwerbsminderung beginnen die Renten am 1. des
7. Kalendermonats. Allerdings ist hier die rechtzeitige Rentenbeantragung
zu gewährleisten. Dies bedeutet dass der Antrag innerhalb
von sieben Kalendermonaten nach Eintritt der Erwerbsminderung
beim Rentenversicherungsträger eingehen muss. Ist dies nicht
er Fall, so beginnt die Rente zum 1. des Antragsmonats.