Für Arbeitnehmer, die versicherungspflichtig sind wird der
Pflichtbeitrag mit dem Arbeitgeber geteilt. Arbeitnehmer, die geringfügig
beschäftigt sind (325 EURO-Jobs), sind versicherungsfrei (also
keine Aufstockungsbeiträge zahlen). Der Arbeitgeber trägt
den Rentenversicherungsbeitrag von 12 Prozent des tatsächlichen
Bruttoarbeitsentgelts bis 325 EURO monatlich allein. Falls ein Arbeitnehmer
auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet hat, trägt der
Arbeitgeber 12 prozent des tatsächlichen Bruttoarbeitsentgelts
und der Arbeitnehmer den Differenzbetrag bis zum vollen Beitragssatz.
Sollte Krankengeld oder Verletztengeld gezahlt werden, tragen Versicherter
und Leistungsträger (Krankenkasse, Berufsgenossenschaft) die
Beiträge je zu Hälfte. Bei Zahlung von Versorgungskrankengeld,
Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld tragen die
Leistungsträger (z.B. Arbeitsverwaltung) die Beiträge
allein. Für Bezieher von Arbeitslosenhilfe, für Wehr-
und Zivildienstleistende sowie für Kindererziehungszeiten trägt
der Bund die Beiträge. Für Pflegetätigkeit von nicht
erwerbsmäßigen Pflegepersonen werden die Beiträge
von der Pflegekasse mit privaten Versicherungsunternehmen oder anteilig
von der Festsetzungsstelle für die (Beamten-) Beihilfe getragen.
Die Beiträge für selbständige Künstler und Publizisten
zahle die Künstlersozialkasse, an denen sich jedoch die Künstler
bzw. Publizisten beteiligen müssen. Freiwillig Versicherte
und versicherungspflichtige Selbständige zahlen ihre Beiträge
in voller Höhe selbst.