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Rentenversicherung Privat
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Die Beitragslast

Für Arbeitnehmer, die versicherungspflichtig sind wird der Pflichtbeitrag mit dem Arbeitgeber geteilt. Arbeitnehmer, die geringfügig beschäftigt sind (325 EURO-Jobs), sind versicherungsfrei (also keine Aufstockungsbeiträge zahlen). Der Arbeitgeber trägt den Rentenversicherungsbeitrag von 12 Prozent des tatsächlichen Bruttoarbeitsentgelts bis 325 EURO monatlich allein. Falls ein Arbeitnehmer auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet hat, trägt der Arbeitgeber 12 prozent des tatsächlichen Bruttoarbeitsentgelts und der Arbeitnehmer den Differenzbetrag bis zum vollen Beitragssatz. Sollte Krankengeld oder Verletztengeld gezahlt werden, tragen Versicherter und Leistungsträger (Krankenkasse, Berufsgenossenschaft) die Beiträge je zu Hälfte. Bei Zahlung von Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld tragen die Leistungsträger (z.B. Arbeitsverwaltung) die Beiträge allein. Für Bezieher von Arbeitslosenhilfe, für Wehr- und Zivildienstleistende sowie für Kindererziehungszeiten trägt der Bund die Beiträge. Für Pflegetätigkeit von nicht erwerbsmäßigen Pflegepersonen werden die Beiträge von der Pflegekasse mit privaten Versicherungsunternehmen oder anteilig von der Festsetzungsstelle für die (Beamten-) Beihilfe getragen. Die Beiträge für selbständige Künstler und Publizisten zahle die Künstlersozialkasse, an denen sich jedoch die Künstler bzw. Publizisten beteiligen müssen. Freiwillig Versicherte und versicherungspflichtige Selbständige zahlen ihre Beiträge in voller Höhe selbst.