Die Arbeitnehmeranteile der Pflichtbeiträge zur Kranken-, Renten-,
Pflege- und Arbeitslosenversicherung werden vom Arbeitgeber im Rahmen
des Lohnabzugsverfahren einbehalten und zusammen mit seinen Arbeitgeberanteilen
als Gesamtversicherungsbeitrag an die für den Arbeitnehmer
zuständige Krankenkasse abgeführt. Die Krankenkasse leitet
den Rentenversicherungsbeitrag die den Rentenversicherungsträger
weiter. Die Pflichtbeiträge aus Sozialleistungen (z.B. Krankengeld
oder Arbeitslosengeld) werden vom Sozialleistungsträger (Krankenkasse,
Bundesanstalt für Arbeit) direkt an den Rentenversicherungsträger
gezahlt. Selbständige und freiwillig Versicherte müssen
Ihre Beiträge selbst direkt an den Rentenversicherungsträger
zahlen.