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Rentenversicherung Privat
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Beitragszahlung

Die Arbeitnehmeranteile der Pflichtbeiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung werden vom Arbeitgeber im Rahmen des Lohnabzugsverfahren einbehalten und zusammen mit seinen Arbeitgeberanteilen als Gesamtversicherungsbeitrag an die für den Arbeitnehmer zuständige Krankenkasse abgeführt. Die Krankenkasse leitet den Rentenversicherungsbeitrag die den Rentenversicherungsträger weiter. Die Pflichtbeiträge aus Sozialleistungen (z.B. Krankengeld oder Arbeitslosengeld) werden vom Sozialleistungsträger (Krankenkasse, Bundesanstalt für Arbeit) direkt an den Rentenversicherungsträger gezahlt. Selbständige und freiwillig Versicherte müssen Ihre Beiträge selbst direkt an den Rentenversicherungsträger zahlen.