Die Doppelversicherung
ist dann gegeben, wenn bei bei mehreren Versicherern ein Anspruch
auf Übernahme der Kosten besteht. Dieser unberechtigte "Doppelanspruch"
kann zu einer überproportionalen Tarifleistung der Krankenversicherer
fürhen und somit den Vermögensschaden übersteigen.
Um dieses auszuschliessen, ist der Versicherer vom Bestehen eines
zweiten Versicherungsvertrages zur korrekten Abwicklung entstehender
Versicherungsfälle unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Dies ergibt sich auch nach dem Gesetz über den Versicherungsvertrag
(VVG, § 9 Abs.4 MB/KK). Hat der Versicherte vorsätzlich
eine Doppelversicherung herbeigeführt und sich auf diesem Wege
einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft, so der in
dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig (§ 59 Abs.3). Sind
diese Gegebenheiten erfüllt, kann es zur Leistungsfreiheit
der Versicherung führen.