Personen,
die durch die Ableistung von Kriegsdienst (incl. Gefangenschaft,
Reichsarbeitsdienst) in der gesetzlichen Rentenversicherung Beitragsverluste
zu verzeichnen haben, werden sogenannte Ersatzzeiten als Ausgleich
angerechnet. Dies gilt auch für Freiheitsentzug in Zeiten und
auf dem Gebiet der ehemaligen DDR (vom 8.5.1945 - 30.6.1990), die
ebenfalls mit Ersatzzeiten ausgeglichen werden. Voraussetzung hierbei
ist jedoch eine Rehabilitierung der betroffenen Versicherten.