Die Erziehungsrente
Die Erziehungsrente
soll für geschiedene Ehegatten eine finanzielle Unterstützung
bieten, wenn diese Kinder erziehen und gleichzeitig durch Tod des
früheren Ehegatten Unterhaltsansprüche verloren haben.
Anspruch auf diese Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung
gilt für Versicherte bis zur Vollendung ihres 65. Lebensjahres,
die alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Versicherte, die nach dem 30.
Juni 1977 geschieden sind
- Versicherte deren geschiedener Ehegatte verstorben ist
- Versicherte, die ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen
Ehegatten erziehen
- Versicherte, die nicht wieder geheiratet haben
- Versicherte, die bis zum Tode des geschiedenen Ehegatten die
allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben
Erziehungsrente ist die Rente aus
eigener Versicherung und errechnet sich aus Rentenanwartschaften
des lebenden Ehegatten. Diese zählt zu den Renten wegen Todes,
da der Rentenanspruch erst mit dem Tod des geschiedenen Ehegatten
entsteht. Hierbei ist zu beachten, dass dies nur für Ehen
in den alten Bundesländern gilt, die vor dem 30.6.1977 geschieden
wurden.