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Die Erziehungsrente

Die Erziehungsrente soll für geschiedene Ehegatten eine finanzielle Unterstützung bieten, wenn diese Kinder erziehen und gleichzeitig durch Tod des früheren Ehegatten Unterhaltsansprüche verloren haben. Anspruch auf diese Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt für Versicherte bis zur Vollendung ihres 65. Lebensjahres, die alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

- Versicherte, die nach dem 30. Juni 1977 geschieden sind
- Versicherte deren geschiedener Ehegatte verstorben ist
- Versicherte, die ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen
- Versicherte, die nicht wieder geheiratet haben
- Versicherte, die bis zum Tode des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben

Erziehungsrente ist die Rente aus eigener Versicherung und errechnet sich aus Rentenanwartschaften des lebenden Ehegatten. Diese zählt zu den Renten wegen Todes, da der Rentenanspruch erst mit dem Tod des geschiedenen Ehegatten entsteht. Hierbei ist zu beachten, dass dies nur für Ehen in den alten Bundesländern gilt, die vor dem 30.6.1977 geschieden wurden.