Für Versicherte, die eine Schule (z. B. Realschule, Gymnasium),
Fach-, Fachhoch- oder Hochschule/Universität besucht haben,
werden Zeiten ab dem 17. Lebensjahr bis zu einer Höchstdauer
von acht Jahren als Anrechnungszeiten berücksichtigt. Zu den
Zeiten einer schulischen Ausbildung zählen auch "berufsvorbereitende
Bildungsmaßnahmen".
Die ersten drei Jahre einer schulischen Ausbildung werden bei der
Rentenberechnung als Anrechnungszeiten mit 75 Prozent des Gesamtleistungswertes
bewertet. Liegt dieser individuell errechnete Wert jedoch über
75 Prozent des monatlichen Durchschnittsverdienstes, so erfolgt
eine Begrenzung auf diesen Wert. Auf die Rentenberechnung wirken
sich die Zeiten ab dem vierten Jahr nur indirekt aus.