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Die Hochschulausbildung


Für Versicherte, die eine Schule (z. B. Realschule, Gymnasium), Fach-, Fachhoch- oder Hochschule/Universität besucht haben, werden Zeiten ab dem 17. Lebensjahr bis zu einer Höchstdauer von acht Jahren als Anrechnungszeiten berücksichtigt. Zu den Zeiten einer schulischen Ausbildung zählen auch "berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen".
Die ersten drei Jahre einer schulischen Ausbildung werden bei der Rentenberechnung als Anrechnungszeiten mit 75 Prozent des Gesamtleistungswertes bewertet. Liegt dieser individuell errechnete Wert jedoch über 75 Prozent des monatlichen Durchschnittsverdienstes, so erfolgt eine Begrenzung auf diesen Wert. Auf die Rentenberechnung wirken sich die Zeiten ab dem vierten Jahr nur indirekt aus.