Die Höherbewertung
von Kindererziehungszeiten
Pflichtbeiträge, die nach 1991 während einer Berücksichtigungszeit
wegen Kindererziehung liegen, werden durch eine zusätzliche
Gutschrift aufgewertet. Voraussetzung ist, dass der erzielte Verdienst
unter dem Durchschnitt liegt. Die Gutschrift beläuft sich
auf die Hälfte des erzielten Verdienstes, höchstens
jedoch auf den an 100% des Durchschnittsentgelts noch fehlenden
Wert.
Beispiel:
Arbeitsentgelt in 2002: 23542.40 EUR
Gutschrift in Höhe von 50%: 11771.20 EUR
maximale Gutschrift 29428.00 - 23542.40 = 5885.60 EUR
Da die Kindererziehungszeit (bei Geburten ab 1992 = 3 Jahre) selbst
bereits mit dem Durchschnittsentgelt bewertet wird, kommt die
Aufwertung in der Regel erst für die Zeit nach dem 3. Lebensjahr
des Kindes in Betracht.
Eine Gutschrift gibt es auch für Pflichtbeitragszeiten, in
denen ein pflege-bedürftiges Kind bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres "nicht erwerbsmäßig gepflegt"
wurde. Das betrifft für die Zeit vom 01.01.1992 bis zum 31.03.1995
die Berücksichtigungszeiten wegen Pflege bei gleichzeitig
vorliegenden Pflichtbeiträgen (dazu zählen auch seinerzeit
gezahlte freiwillige Beiträge, die auf Antrag als Pflichtbeiträge
anerkannt wurden). Seit 1.4.1995 liegt in aller Regel Versicherungspflicht
für Pflegepersonen vor. Da selbst in der höchsten Pflegestufe
mit dem zeitlich größten Aufwand die dafür von
den Pflegekassen gezahlten Beiträge zur Rentenversicherung
unterdurchschnittlich sind, ergibt sich hier in allen Fällen
eine Verbesserung.
Wer nicht erwerbstätig war und gleichzeitig mehrere Kinder
erzogen bzw. gepflegt hat erhält eine Gutschrift in Höhe
eines Drittels des Durchschnittsentgelts.
Die Gutschrift setzt voraus, dass mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen
Zeiten vorhanden sind.