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Die Höherbewertung von Kindererziehungszeiten


Pflichtbeiträge, die nach 1991 während einer Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung liegen, werden durch eine zusätzliche Gutschrift aufgewertet. Voraussetzung ist, dass der erzielte Verdienst unter dem Durchschnitt liegt. Die Gutschrift beläuft sich auf die Hälfte des erzielten Verdienstes, höchstens jedoch auf den an 100% des Durchschnittsentgelts noch fehlenden Wert.

Beispiel:
Arbeitsentgelt in 2002: 23542.40 EUR
Gutschrift in Höhe von 50%: 11771.20 EUR
maximale Gutschrift 29428.00 - 23542.40 = 5885.60 EUR

Da die Kindererziehungszeit (bei Geburten ab 1992 = 3 Jahre) selbst bereits mit dem Durchschnittsentgelt bewertet wird, kommt die Aufwertung in der Regel erst für die Zeit nach dem 3. Lebensjahr des Kindes in Betracht.
Eine Gutschrift gibt es auch für Pflichtbeitragszeiten, in denen ein pflege-bedürftiges Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres "nicht erwerbsmäßig gepflegt" wurde. Das betrifft für die Zeit vom 01.01.1992 bis zum 31.03.1995 die Berücksichtigungszeiten wegen Pflege bei gleichzeitig vorliegenden Pflichtbeiträgen (dazu zählen auch seinerzeit gezahlte freiwillige Beiträge, die auf Antrag als Pflichtbeiträge anerkannt wurden). Seit 1.4.1995 liegt in aller Regel Versicherungspflicht für Pflegepersonen vor. Da selbst in der höchsten Pflegestufe mit dem zeitlich größten Aufwand die dafür von den Pflegekassen gezahlten Beiträge zur Rentenversicherung unterdurchschnittlich sind, ergibt sich hier in allen Fällen eine Verbesserung.
Wer nicht erwerbstätig war und gleichzeitig mehrere Kinder erzogen bzw. gepflegt hat erhält eine Gutschrift in Höhe eines Drittels des Durchschnittsentgelts.
Die Gutschrift setzt voraus, dass mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind.