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Insolvenzversicherung


Die Zahlung der betrieblichen Altersversorgung muss auch gesichert sein, wenn der Arbeitgeber Konkurs anmeldet. Die Zahlung der Renten übernimmt der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG), wenn ein Unternehmen zahlungsunfähig (insolvent) ist.

Der PSV wurde 1974 in Köln von den Arbeitgeberverbänden, dem Bundesverband der deutschen Industrie und dem Verband der Lebensversicherungsunternehmen e.V. gegründet.

Der PSV unterliegt als aufsichtspflichtiges Versicherungsunternehmen der Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen. Über den PSV werden laufende Betriebsrenten und gesetzlich unverfallbare Anwartschaften insolvenzgesichert. Der PSV übernimmt bei Insolvenz eines Unternehmens, das einen sicherungspflichtigen Weg der betrieblichen Altersversorgung gewählt hat dessen Rentenverpflichtungen. Die Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungskasse sind uneingeschränkt insolvenzsicherungspflichtig. Leistungen, die über eine Pensionskasse oder aus einer Direktversicherung gewährt werden, sind grundsätzlich nicht sicherungspflichtig. Die Insolvenzsicherung ist hier implizit über das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) geregelt.
Durch Beiträge der Unternehmen werden die Mittel zu Finanzierung der Leistungen des PSV aufgebracht, die selbst sicherungspflichtige Formen für die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung gewählt haben. Gegenüber dem PSV besteht eine Beitragspflicht dieser Unternehmen. Daher hat der Arbeitgeber dem PSV das Bestehen einer versicherungspflichtigen Altersversorgung innerhalb von 3 Monaten zu melden.
Der Beitragssatz ist im hohen Maße von der Zahl der Insolvenzen abhängig. Es kann daher durchaus vorkommen, dass durch die Insolvenz eines großen Unternehmens der Beitragssatz für alle Unternehmen in der Solidargemeinschaft stark erhöht wird.