Die Zahlung der betrieblichen Altersversorgung muss auch gesichert
sein, wenn der Arbeitgeber Konkurs anmeldet. Die Zahlung der Renten
übernimmt der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit
(PSVaG), wenn ein Unternehmen zahlungsunfähig (insolvent) ist.
Der PSV wurde 1974 in Köln von den Arbeitgeberverbänden,
dem Bundesverband der deutschen Industrie und dem Verband der Lebensversicherungsunternehmen
e.V. gegründet.
Der PSV unterliegt als aufsichtspflichtiges Versicherungsunternehmen
der Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen.
Über den PSV werden laufende Betriebsrenten und gesetzlich
unverfallbare Anwartschaften insolvenzgesichert. Der PSV übernimmt
bei Insolvenz eines Unternehmens, das einen sicherungspflichtigen
Weg der betrieblichen Altersversorgung gewählt hat dessen Rentenverpflichtungen.
Die Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungskasse
sind uneingeschränkt insolvenzsicherungspflichtig. Leistungen,
die über eine Pensionskasse oder aus einer Direktversicherung
gewährt werden, sind grundsätzlich nicht sicherungspflichtig.
Die Insolvenzsicherung ist hier implizit über das Versicherungsaufsichtsgesetz
(VAG) geregelt.
Durch Beiträge der Unternehmen werden die Mittel zu Finanzierung
der Leistungen des PSV aufgebracht, die selbst sicherungspflichtige
Formen für die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung
gewählt haben. Gegenüber dem PSV besteht eine Beitragspflicht
dieser Unternehmen. Daher hat der Arbeitgeber dem PSV das Bestehen
einer versicherungspflichtigen Altersversorgung innerhalb von 3
Monaten zu melden.
Der Beitragssatz ist im hohen Maße von der Zahl der Insolvenzen
abhängig. Es kann daher durchaus vorkommen, dass durch die
Insolvenz eines großen Unternehmens der Beitragssatz für
alle Unternehmen in der Solidargemeinschaft stark erhöht wird.