Den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz für Rentenbezieher
gewährleistet die KVdR. Seit der erstmaligen Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit bis zu Rentenantragstellung (Rahmenfrist)
muss der Versicherte - bei Renten wegen Todes der Hinterbliebene
oder der verstorbene Versicherte - mindestens neun Zehntel der zweiten
Hälfte des Zeitraumes Mitglied (Pflicht - oder freiwilliges
Mitglied) in der gesetzlichen Krankenversicherung oder familienversichert
gewesen sein (Vorversicherungszeit). Die Mitgliedschaft in der KVdR
wird durch die zuständige Krankenkasse entschieden.
Mitgliedschaftszeiten in der Sozialversicherung der früheren
DDR sind hierbei der Pflichtversicherung bei einer gesetzlichen
Krankenkasse gleichgestellt. Für bestimmte Personengruppen
(z.B. selbständige Künstler, Vertriebene) besteht ein
erleichteter Zugang zur KVdR.
Der pflichtversicherte Rentner in der KVdR muss die Hälfte
des Krankenversicherungsbeitrages aus der Rente zahlen. Die Höhe
des Beitrages wird nach dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenkasse
festgesetzt, bei der der Rentner versichert ist. Dabei gilt der
am 01.01.2006 (z.B. 15%) festgestellte Beitragssatz vom 01.07.2006
bis 30.06.2007.
Rentner und Rentenversicherung tragen jeweils die Hälfte dieses
Beitrages (bei 15% also 7,5%). Der auf die Rente entfallende Beitrag
wird von der Rente einbehalten und von der Rentenversicherung an
die Krankenkasse überwiesen. Die Rentner, die die Vorversicherungszeit
nicht erfüllt haben, müssen sich selbst um ihren Krankenversicherungsschutz
bemühen. Diese Personen erhalten als freiwilliges Mitglied
einer gesetzlichen Krankenkasse oder als privat Krankenversicherte
vom Rentenversicherungsträger auf Antrag einen Beitragszuschuss
zur Krankenversicherung.