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Krankenversicherung der Rentner - KVdR


Den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz für Rentenbezieher gewährleistet die KVdR. Seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zu Rentenantragstellung (Rahmenfrist) muss der Versicherte - bei Renten wegen Todes der Hinterbliebene oder der verstorbene Versicherte - mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraumes Mitglied (Pflicht - oder freiwilliges Mitglied) in der gesetzlichen Krankenversicherung oder familienversichert gewesen sein (Vorversicherungszeit). Die Mitgliedschaft in der KVdR wird durch die zuständige Krankenkasse entschieden.
Mitgliedschaftszeiten in der Sozialversicherung der früheren DDR sind hierbei der Pflichtversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse gleichgestellt. Für bestimmte Personengruppen (z.B. selbständige Künstler, Vertriebene) besteht ein erleichteter Zugang zur KVdR.
Der pflichtversicherte Rentner in der KVdR muss die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrages aus der Rente zahlen. Die Höhe des Beitrages wird nach dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenkasse festgesetzt, bei der der Rentner versichert ist. Dabei gilt der am 01.01.2006 (z.B. 15%) festgestellte Beitragssatz vom 01.07.2006 bis 30.06.2007.
Rentner und Rentenversicherung tragen jeweils die Hälfte dieses Beitrages (bei 15% also 7,5%). Der auf die Rente entfallende Beitrag wird von der Rente einbehalten und von der Rentenversicherung an die Krankenkasse überwiesen. Die Rentner, die die Vorversicherungszeit nicht erfüllt haben, müssen sich selbst um ihren Krankenversicherungsschutz bemühen. Diese Personen erhalten als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder als privat Krankenversicherte vom Rentenversicherungsträger auf Antrag einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung.