Zeiten, in denen der Versicherte an der Beitragszahlung aus Gründen,
die nicht in seiner Person liegen, gehindert war, sind Ersatzzeiten.
Ersatzzeiten beginnen frühstens mit Vollendung des 14. Lebensjahres.
Zu den Ersatzzeiten zählen u. a.
- Kriegsdienst im 2. Weltkrieg
- Kriegsgefangenschaft und damaliger Wehrdienst und Reichsarbeitsdienst,
- Zeiten der Verfolgung durch den Nationalsozialismus,
- Zeiten der Vertreibung oder Flucht, Internierung
- Verschleppung von Deutschen infolge des 2. Weltkrieges
- Festgehaltenwerden von Deutschen infolge des 2. Weltkrieges
- Haftzeiten im Gebiet der ehemaligen DDR in der Zeit vom 8.5.1945
bis 30.6.1990, soweit der Versicherte rehabilitiert oder das Strafurteil
aufgehoben worden ist.
Zum Teil zählen auch an diese Zeiten anschließende Krankheits-
und Arbeitslosigkeitszeiten als Ersatzzeiten. Ersatzzeiten sind
auf Zeiten bis zum 31.12.1991 begrenzt. Sie zählen bei allen
Rentenfällen ohne weitere Voraussetzungen sowohl bei der Wartezeit
als auch bei der Rentenberechnung mit.