Den Beitrag bei pflichtversicherten Arbeitnehmern tragen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer je zu 50%. Der Arbeitnehmerbeitragsanteil wird
vom Lohn oder Gehalt direkt einbehalten und der Arbeitgeber auf
der anderen Seite legt seine 50% dazu. Diese beiden Anteile, Arbeitnehmer-
und Arbeitgeberanteil in Summe, ergeben den Pflichtbeitrag, der
dann von dem Arbeitgeber an die Krankenkasse überwiesen wird.
Durch das Lohnabzugverfahren wird dann durch die Krankenkasse als
Einzugsstelle der Beitrag für alle Sozialversicherungsbeiträge
an die Rentenversicherung weitergeleitet.