ist ein Begriff, der im Zusammenhang mit der Neuordnung des Hinterbliebenenrechts
zum 01.01.2002 eingeführt wurde. Unter der Neuehe versteht
man grundsätzlich alle Ehen, die
- nach dem 31.12.2001 geschlossen wurden oder
- vor dem 01.01.2002 geschlossen wurden und kein Ehegatte vor dem
02.01.1962
geboren ist.
Für Neuehen findet das zum 01.01.2002 geänderte - "neue"
- Hinterbliebenenrecht Anwendung.