Ein Rentenbescheid muss nicht immer endgültig sein. Finden
sich nach der Rentenbewilligung noch Unterlagen an, die bei der
Berechnung nicht berücksichtigt wurden, kann eine Neufeststellung
der Rente beantragt werden. Der Rentenversicherungsträger ist
verpflichtet, die Unterlagen zu prüfen und ggf. einen neuen
Rentenbescheid zu erteilen.
Kommt es aufgrund der Neufeststellung zu einer Nachzahlung, wird
diese nur rückwirkend für vier Kalenderjahre erbracht.
Eine ggf. davor liegende Nachzahlung ist verjährt.
Beispiel:
Rentenbeginn: 01.09.2000
Antrag auf Neufeststellung: 17.06.2006
Vier-Kalenderjahresfrist: 01.01.2002 - 31.12.2005
Verjährt sind Nachzahlungsbeträge bis 31.12.2001
Aufgrund einiger Sonderregelungen kann im Einzelfall die Verjährungsfrist
ausgeschlossen sein. Renten werden nach dem Recht berechnet, dass
zum Rentenbeginn gültig ist. Bestand Anspruch auf eine Rente
vor dem Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften,
besteht kein Anspruch auf Neufeststellung der Rente aufgrund der
Rechtsänderung. Soll sich die Rechtsänderung auch für
Bestandsrenten auswirken, bedarf es hierzu einer ausdrücklichen
gesetzlichen Vorschrift.
Aufgrund der Komplexibilität der Rentenberechnung kann es aber
durchaus passieren, dass die Rente nach der Neufeststellung geringer
ist als vorher (ist zwar nicht logisch aber möglich). In diesem
Fall hilft nur eines: den Antrag auf Neufeststellung zurücknehmen,
sonst ist die entstandene Überzahlung zu erstatten.