Rentenrechtliche
Zeiten
Rentenrechtliche Zeiten sind alle
Zeiten im Leben einer versicherten Person bzw. Renteneinzahlers,
die für die Berechnung relevant sind und sich auf die Rentenhöhe
auswirken. Hierzu gehört unter anderem die Beitrags,- und
Ersatzzeit und die Berücksichtigungszeit. Wird eine Begrifflichkeit
nicht unter diesem Oberpunkt geführt, so kann dieser nicht
für die Rentenberechnung berücksichtigt werden. Man
unterscheidet dabei folgende rentenrechtliche Zeiten:
1. Die Pflichtbeitragszeiten.
Dies ist die Zeit in der Arbeitnehmer Ihre Beiträge an die
Träger der Rentenversicherung entrichten.
2. Freiwillige Beiträge.
Hierunter sind Beitragszeiten für eine freiwillige Versicherung
enthalten für die folgende Voraussetzungen notwendig sind:
- es darf keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
bestehen
- die Person muss das 16. Lebensjahr vollendet haben
- versicherungsbefreite Personen müssen eine allgemeine Wartezeit
erfüllen, die 5 Jahre beträgt
- ausgeschlossen aus einer freiwilligen Versicherung sind die
Begünstigten der Altersrente
3. Kindererziehungszeiten
Diese Zeit gilt als in der GRV als gesetzliche rentenrechtliche
Zeit und wird somit als Pflichtbeitragszeit be- und gewertet.
Die Kindererziehungszeit ist definiert mit "Zeiten der Erziehung
eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren." (Quelle:
§ 56 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
4. Berücksichtigungszeiten
sind rentenrechtliche Zeiten, die vom Rentenversicherungsträger
fixiert werden.
5. Anrechnungszeiten werden solche
Zeiträume bezeichnet, die für unterschiedliche Rentenberechnungansätze
von Berechtigungen eingesetzt werden.
6. Die Zurechnungszeit
Bei Rente durch Erwerbsminderung oder Tod wird die Zurechnungszeit
hinzuaddiert, Dies jedoch nur dann, wenn das 60. Lebensalter noch
nicht erreicht ist. Diese Zeit dient als Ersatz für die Erwerbsminderung,
die aufgrund der eingetretenen persönlichen Ereignisse zum
Tragen gekommen ist.
7. Die Ersatzzeit bezeichnet Zeiten
des Rentenpflichtigen in denen eine Hinderung der Beitragszahlung
vorlag. Diese war jedoch nicht durch den Versicherten zu vertreten.