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Rentenrechtliche Zeiten

Rentenrechtliche Zeiten sind alle Zeiten im Leben einer versicherten Person bzw. Renteneinzahlers, die für die Berechnung relevant sind und sich auf die Rentenhöhe auswirken. Hierzu gehört unter anderem die Beitrags,- und Ersatzzeit und die Berücksichtigungszeit. Wird eine Begrifflichkeit nicht unter diesem Oberpunkt geführt, so kann dieser nicht für die Rentenberechnung berücksichtigt werden. Man unterscheidet dabei folgende rentenrechtliche Zeiten:

1. Die Pflichtbeitragszeiten.
Dies ist die Zeit in der Arbeitnehmer Ihre Beiträge an die Träger der Rentenversicherung entrichten.

2. Freiwillige Beiträge.
Hierunter sind Beitragszeiten für eine freiwillige Versicherung enthalten für die folgende Voraussetzungen notwendig sind:
- es darf keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen
- die Person muss das 16. Lebensjahr vollendet haben
- versicherungsbefreite Personen müssen eine allgemeine Wartezeit erfüllen, die 5 Jahre beträgt
- ausgeschlossen aus einer freiwilligen Versicherung sind die Begünstigten der Altersrente

3. Kindererziehungszeiten
Diese Zeit gilt als in der GRV als gesetzliche rentenrechtliche Zeit und wird somit als Pflichtbeitragszeit be- und gewertet. Die Kindererziehungszeit ist definiert mit "Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren." (Quelle: § 56 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

4. Berücksichtigungszeiten sind rentenrechtliche Zeiten, die vom Rentenversicherungsträger fixiert werden.

5. Anrechnungszeiten werden solche Zeiträume bezeichnet, die für unterschiedliche Rentenberechnungansätze von Berechtigungen eingesetzt werden.

6. Die Zurechnungszeit
Bei Rente durch Erwerbsminderung oder Tod wird die Zurechnungszeit hinzuaddiert, Dies jedoch nur dann, wenn das 60. Lebensalter noch nicht erreicht ist. Diese Zeit dient als Ersatz für die Erwerbsminderung, die aufgrund der eingetretenen persönlichen Ereignisse zum Tragen gekommen ist.

7. Die Ersatzzeit bezeichnet Zeiten des Rentenpflichtigen in denen eine Hinderung der Beitragszahlung vorlag. Diese war jedoch nicht durch den Versicherten zu vertreten.