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Beiträge zur Rentenversicherung werden Sonderausgaben

Im Alterseinkünftegesetz wurde vom Gesetzgeber fixiert, dass Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als Sonderausgaben zu verstehen sind. Diese Neuregelung hat vor allem den Sinn das neue Besteuerungssystem zu vereinfachen und nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Eine Abstimmung zwischen den Vorsorgeaufwendungen und der Besteuerung von Bezügen ist daher notwendig.
Der Gesetzgeber hat im Alterseinkünftegesetz die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bereits verfassungskonform umgesetzt, so dass keinerlei Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit durch die Regelungen gegeben sind.

Des Weiteren wird ab dem Steuerveranlagungsjahr 2005 ein erhöhter Abzug der Sonderausgaben von Vorsorgeaufwendungen eingeführt. Nach diesen Vorstellungen wird ermöglicht Steuerpflichtigen 60% der Vorsorgeaufwendungen von 20.000 € (Einzelperson) und 40.000 € bei Zusammenveranlagung als Sonderausgaben abzuziehen. Der Prozentsatz erhöht sich um 2%-Punkte bis 2025 auf 100 %.