Beiträge
zur Rentenversicherung werden Sonderausgaben
Im Alterseinkünftegesetz wurde vom Gesetzgeber fixiert, dass
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als Sonderausgaben
zu verstehen sind. Diese Neuregelung hat vor allem den Sinn das
neue Besteuerungssystem zu vereinfachen und nach den Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichtes eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Eine Abstimmung zwischen den Vorsorgeaufwendungen und der Besteuerung
von Bezügen ist daher notwendig.
Der Gesetzgeber hat im Alterseinkünftegesetz die Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts bereits verfassungskonform umgesetzt,
so dass keinerlei Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit
durch die Regelungen gegeben sind.
Des Weiteren wird ab dem Steuerveranlagungsjahr 2005 ein erhöhter
Abzug der Sonderausgaben von Vorsorgeaufwendungen eingeführt.
Nach diesen Vorstellungen wird ermöglicht Steuerpflichtigen
60% der Vorsorgeaufwendungen von 20.000 € (Einzelperson) und
40.000 € bei Zusammenveranlagung als Sonderausgaben abzuziehen.
Der Prozentsatz erhöht sich um 2%-Punkte bis 2025 auf 100 %.